Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.04.1992

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91   

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BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91 (https://dejure.org/1992,315)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1992 - 9 B 235.91 (https://dejure.org/1992,315)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1992 - 9 B 235.91 (https://dejure.org/1992,315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Asylverfahren - Beanstandungsklage - Streitgegenstand - Entscheidung über Abschiebungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Asylrecht; Anerkennung als Asylberechtigter; Abschiebungsverbot; Beanstandungsklage; Erweiterung des Streitgegenstandes kraft Gesetzes; Teilurteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 584
  • DVBl 1992, 849
  • BayVBl 1992, 667
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91
    Auch bei einer Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG) ist wegen des kraft Gesetzes ab 1.1.1991 erweiterten Streitgegenstandes von Amts wegen regelmäßig sowohl über das Bestehen eines Asylanspruchs als auch eines Abschiebungsschutzes (§ 51 Abs. 1 AuslG) zu entscheiden (im Anschluß an Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - entschieden, daß mit der Neubestimmung des Asylantragsbegriffs (§ 7 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 AuslG) durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) der Streitgegenstand der Asylverfahren von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden ist und daß dies auch für rechtshängige Verfahren über Asylanträge gilt, die das Bundesamt vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 1991 beschieden hat.

    Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG sind daher - wie der beschließende Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 18. Februar 1992, a.a.O., ausgeführt hat - mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht nur das Bundesamt, sondern auch die Gerichte zu einer derartigen zweiteiligen Entscheidung verpflichtet, es sei denn, es läge die - hier nicht gegebene - ausdrückliche Beschränkung auf eine Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vor.

    Eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht kommt hier nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einerseits und eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind zwar deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; hingegen greift der Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG auch dann ein, wenn etwa politische Verfolgung wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder ein Asylanspruch an einer früher erlangten anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung (§ 2 AsylVfG) scheitert (hierzu Urteil des Senats vom 18. Februar 1992, a.a.O.).

    Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, daß sich die Beschwerde allein gegen die bisher unterlassene Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG richtet (hierzu Beschluß vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - mit näherer Begründung).

  • BVerwG, 31.08.1989 - 9 B 318.89

    Politische Verfolgung - Asylrecht - Verneinung eines Asylanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91
    Streitgegenstand ist in einem solchen Fall seine Rechtsbehauptung, der Anerkennungsbescheid sei rechtswidrig, weil dem - beizuladenden - Asylbewerber ein Anerkennungsanspruch nicht zustehe, da er kein politisch Verfolgter i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei (vgl. Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1992 - A 12 S 1416/92

    Rechtsirrtümliche Beschränkung des Urteilsausspruchs auf den Asylanspruch aus GG

    Liegen insoweit "tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts - wegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung konsequent - nicht vor", so stellt sich nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.1992 (BVerwG 9 B 235.91) "die bisherige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis als Urteil nur über einen Teil des Streitgegenstandes (§ 110 VwGO)" dar.

    Das bedeutet aber lediglich, daß sich das Urteil für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde "im Ergebnis" wie ein Teilurteil auswirkt, weil mangels der notwendigen tatsächlichen Feststellungen "eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht ... nicht in Betracht" gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.3.1992 - BVerwG 9 B 235.91 - unklar insoweit der die Einschränkung "im Ergebnis" nicht enthaltende amtliche Leitsatz zu diesem Beschluß, DVBl. 1992, S. 849).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.2.1992 (a.a.O.) und dessen Beschluß vom 19.3.1992 (a.a.O.) umfaßt der vom Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils gestellte Antrag, die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.10.1989 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, auch die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.

    Auch wenn es mit Blick auf die damalige Rechtsprechung der mit Asylsachen befaßten Senate des Berufungsgerichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25.2.1991 - A 12 S 1644/90 -, vom 17.11.1991 - A 13 S 1571/91 - und vom 28.6.1991 - A 14 S 1489/88 -) den Klageantrag auf den Asylanspruch aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beschränkt angesehen und ihn damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit angeschlossen hat, rechtsirrig unter Verstoß gegen § 88 VwGO zu eng ausgelegt haben sollte, hätte dies nur einen allgemeinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.3.1992, a.a.O., und Urteil vom 15.3.1984, a.a.O.) zur Folge.

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

    Es stellt sich zwar "im Ergebnis als Urteil nur über einen Teil des Streitgegenstandes" dar (so Beschluß vom 19. März 1992 - BVerwG 9 B 235.91 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 10); auch wenn man hierfür den Begriff eines "verdeckten", "unbewußten" oder "unbeabsichtigten" Teilurteils verwendet, ist zu beachten, daß es sich gerade nicht um ein Teilurteil im Sinne des § 110 VwGO handelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - A 12 S 3571/94

    Mittelbare staatliche Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen aus dem

    Dieses hat in dem Beschluß vom 19.03.1992 - 9 B 235.91 - entschieden, eine isolierte Entscheidung über den Anerkennungsanspruch sei nach dem seit dem 01.01.1991 geltenden Recht, das insoweit auch in rechtshängigen Verfahren über Asylanträge zu beachten sei, nicht mehr zulässig, sondern vielmehr durch eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu ergänzen; das ist auch im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu beachten.

    Die Kläger haben somit gleichzeitig Anspruch auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei ihnen vorliegen, was von Amts wegen festzustellen war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.03.1993 - 9 B 235.91 -).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.04.1992 - 8 B 63.92   

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https://dejure.org/1992,4860
BVerwG, 28.04.1992 - 8 B 63.92 (https://dejure.org/1992,4860)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.1992 - 8 B 63.92 (https://dejure.org/1992,4860)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 1992 - 8 B 63.92 (https://dejure.org/1992,4860)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßvertretung - Beschwerdeschrift - Unterzeichnung - Vertretung juristischer Personen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 1088
  • BayVBl 1992, 667
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.01.1991 - 8 B 164.90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Rechtsfragen - Hinweispflicht des Gerichts -

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1992 - 8 B 63.92
    Dementsprechend wäre die Vertragsauslegung im Revisionsverfahren als bindende Tatsachenfeststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO) hinzunehmen (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 ; Beschluß vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 11 ).
  • BVerwG, 28.08.1985 - 8 B 128.84

    Erledigung der Hauptsache - Hauptverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1992 - 8 B 63.92
    Soweit mit ihr - wie auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft (vgl. Beschluß vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93 f.) - begehrt wird, entgegen dem Widerspruch der Klägerin die teilweise Erledigung der Hauptsache festzustellen, fehlt es der Beklagten am (erforderlichen) Rechtsschutzinteresse.
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 6.81

    Auslegung von Willenserklärungen - Tatsachengericht - Revisiosgericht -

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1992 - 8 B 63.92
    Dementsprechend wäre die Vertragsauslegung im Revisionsverfahren als bindende Tatsachenfeststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO) hinzunehmen (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 ; Beschluß vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 11 ).
  • BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92

    Ersetzung eines Wohnhaus durch einen Neubau in einem unbeplanten Innenbereich -

    Der Auffassung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluß vom 28. April 1992 - BVerwG 8 B 63.92 - (Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 73 = NVwZ 1992, 1088 = BayVbl. 1992, 667) sei nicht zu folgen.

    Der 8. Revisionssenat hat auf Anfrage des beschließenden Senats erklärt, daß er in seinem Beschluß vom 28. April 1992 - BVerwG 8 B 63.92 - (Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 73 = NVwZ 1992, 1088 = BayVBl. 1992, 667) nicht ausgesprochen habe, daß es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Vorlage einer Prozeßvollmacht bedürfe; ebensowenig beruhe sein Beschluß auf der Rechtsansicht, die Anforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO seien nicht erfüllt, wenn die Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versehen worden sei.

  • BVerwG, 26.03.1993 - 4 NB 45.92

    Postulationsfähigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht - Vertretung einer Behörde

    Der 8. Revisionssenat hat auf Anfrage des beschließenden Senats erklärt, daß er in seinem Beschluß vom 28. April 1992 - BVerwG 8 B 63.92 - (Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 73 = NVwZ 1992, 1088 = BayVBl. 1992, 667) nicht ausgesprochen habe, daß es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Vorlage einer Prozeßvollmacht bedürfe; ebensowenig beruhe sein Beschluß auf der Rechtsansicht, die Anforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO seien nicht erfüllt, wenn die Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versehen worden sei.
  • BFH, 26.02.2002 - X R 4/00

    Postulationsfähigkeit des Behördenvertreters; Wohneigentumsförderung nach § 10 e

    Der Beschluss des BVerwG vom 28. April 1992 8 B 63.92 (Bayerische Verwaltungsblätter --BayVBl-- 1992, 667) ist damit überholt.
  • BVerwG, 02.04.1996 - 3 B 75.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zur Beurteilung des Zusatzes

    Die Unschädlichkeit des genannten Zusatzes hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 16. März 1993 - BVerwG 4 B 253.92 - (Buchholz 310 § 67 Nr. 80) im einzelnen überzeugend näher begründet und in diesem Zusammenhang durch Antrage beim 8. Senat wegen dessen Beschluß vom 28. April 1992 - BVerwG 8 B 63.92 - (Buchholz 310 § 67 Nr. 73) und beim 1. Senat wegen dessen unveröffentlichtem Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG 1 B 110.92 - geklärt, daß deren Rechtsauffassung dem nicht entgegensteht.
  • BVerwG, 09.07.1992 - 1 B 110.92

    Voraussetzungen für die Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 28. April 1992 - BVerwG 8 B 63.92 - Dok. Ber. A 1992, 191) hat bereits klargestellt, daß eine (Nichtzulassungs-)Beschwerdeschrift, die sich mit keinem Wort auf das Vorliegen einer Prozeßvertretung stützt und von einem Beamten lediglich "im Auftrag ..." unterzeichnet ist, für die Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht genügt.
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